LAG Köln - Beschluss vom 14.12.2017
1 SHa 17/17
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2808/16

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche einer gemeinsamen Einrichtung des Schornsteinfegerhandwerks

LAG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 1 SHa 17/17

DRsp Nr. 2018/2035

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche einer gemeinsamen Einrichtung des Schornsteinfegerhandwerks

Örtlich zuständig für Geltendmachung von Ansprüchen einer gemeinsamen Ausbildungseinrichtung im Schornsteinfegerhandwerk aufgrund des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk ist das Arbeitsgericht Siegburg.

Tenor

Das Arbeitsgericht Siegburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Einrichtung des B des S und des Z D S durch Klageschrift vom 12.12.2016 Ansprüche auf Auskunft und Ausgleichszahlungen vor dem Arbeitsgericht Siegburg geltend gemacht. Der der gemeinsamen Einrichtung zugrundeliegende Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sieht sowohl in der Fassung vom 01.07.2014 (Geltung bis zum 31.12.2016) als auch in der Fassung vom 02.06.2016 (Geltung ab dem 01.01.2017) in § 8 vor, dass Gerichtsstand für Ansprüche "gegen den Betrieb" sowie für "Ansprüche der Betriebe" Siegburg ist. Die Tarifverträge sind durch Bekanntmachung vom 27.11.2014 bzw. 19.01.2017 für allgemeinverbindlich erklärt worden.