BVerwG - Urteil vom 17.12.2003
5 C 14.02
Normen:
BSHG § 97 § 103 § 104 § 111 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 356
DVBl 2004, 966
DÖV 2004, 796
FEVS 55, 292
FamRZ 2004, 1286
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 01.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 181/00
VG Hamburg, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 3219/97

Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie; keine Bagatellgrenze bei Erstattungsanspruch wegen vorläufiger Leistungsgewährung

BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 5 C 14.02

DRsp Nr. 2004/5992

Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie; keine Bagatellgrenze bei Erstattungsanspruch wegen vorläufiger Leistungsgewährung

»1. § 104 BSHG ist auch eine Zuständigkeitsregelung. 2. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme ist, und erfasst alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist.«

Normenkette:

BSHG § 97 § 103 § 104 § 111 ;

Gründe:

I.

Der im August 1989 geborene Hilfeempfänger lebte bis Juni 1991 bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, danach bis März 1992 in einem Kinderheim ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Seitdem lebt er bei Pflegeeltern in der Gemeinde M. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Mit Bescheid vom 23. Mai 1995 gewährte der Kläger dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG durch Übernahme der Kosten einer ambulanten heilpädagogischen Frühförderung.