LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.12.2019
1 TaBV 27/19
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ASiG § 3 Abs. 1; ASiG § 6 Abs. 1; DGUV-V2 Anl. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45 e/19

Offensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleZuständigkeit des Betriebsrats für Arbeitssicherheit und betriebsärztliche Betreuung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 1 TaBV 27/19

DRsp Nr. 2021/8718

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Zuständigkeit des Betriebsrats für Arbeitssicherheit und betriebsärztliche Betreuung

1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist offenkundig nicht gegeben - und damit ist auch eine Einigungsstelle offenkundig unzuständig -, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten in Frage kommt. Ebenso liegt offensichtliche Unzuständigkeit vor, wenn das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht dem antragstellenden Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zusteht. 2. Die Regelung von Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes ergibt sich aus den Gegebenheiten im jeweiligen Betrieb. Ohne eine Delegation nach § 50 Abs. 2 BetrVG verbleibt es bei der Zuständigkeit und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, nicht aber des Gesamtbetriebsrats, für diesen Regelungsgegenstand.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn - 4 BV 45 e/19 - vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ASiG § 3 Abs. 1; ASiG § 6 Abs. 1; DGUV-V2 Anl. 2;

Gründe

A.