BAG - Urteil vom 21.02.2001
2 AZR 579/99
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 § 138 ; Kirchenverfassung Art. 2 Art. 16 ; Kirchengemeindeordnung § 4 § 23 § 24 ; Gemeinsames Mitarbeitergesetz § 9 ; Rechtsverordnung zur Ausführung des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes § 3 ; Ordnung Fachaufsicht Kirchenmusiker § 2 § 3 § 8 ; MVG § 3 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 525
AuA 2002, 184
BB 2001, 1902
DB 2001, 1997
NZA 2001, 951
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - Urteil vom 10.03.1998 - 7 Ca 802/97 Ö,
LAG Niedersachsen, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1380/98

Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch eine zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover gehörende Kirchengemeinde; Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 KSchG, Notwendigkeit der Anhörung des Arbeitnehmers und einer vergeblichen Abmahnung?

BAG, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 579/99

DRsp Nr. 2002/14357

Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch eine zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover gehörende Kirchengemeinde; Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 KSchG, Notwendigkeit der Anhörung des Arbeitnehmers und einer vergeblichen Abmahnung?

»Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde.« Orientierungssätze: 1. In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sind die einzelnen örtlichen Kirchengemeinden jeweils eigenständige Verwaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. 2. Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhaften des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde. 3. Auch dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde, macht diese regelmäßig nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 § 138 ; Kirchenverfassung Art. 2 Art. 16 ; Kirchengemeindeordnung § 4 § 23 § 24 ; Gemeinsames Mitarbeitergesetz § 9 ; Rechtsverordnung zur Ausführung des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes § 3 ;