BAG - Urteil vom 13.05.2015
2 AZR 565/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 54
AUR 2015, 417
ArbRB 2015, 362
BB 2015, 2483
DB 2015, 2582
EzA-SD 2015, 3
NZA 2015, 1249
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 576/13
ArbG Bielefeld, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1938/12

Ordentliche Kündiung des Arbeitsverhältnisses wegen lang andauernder krankheitsbedingter ArbeitsunfähigkeitAnforderungen an die Darlegung des Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 565/14

DRsp Nr. 2015/16877

Ordentliche Kündiung des Arbeitsverhältnisses wegen lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anforderungen an die Darlegung des Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar. Der Arbeitgeber genügt deshalb seiner Darlegungslast für eine negative Prognose zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung und die ihm bekannten Krankheitsursachen vorträgt. 2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die völlige Ungewissheit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn - ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden kann.