LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.03.2023
5 Sa 127/22
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 322/22

Ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Kündigung gem. § 178 Abs. 2 SGB IXUnwirksame Anhörung nach § 178 Abs. 2 SGB IX bei Übersendung einer Kopie des Unterrichtungsschreibens für den Personalrat an die Schwerbehindertenvertretung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 127/22

DRsp Nr. 2023/5069

Ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Kündigung gem. § 178 Abs. 2 SGB IX Unwirksame Anhörung nach § 178 Abs. 2 SGB IX bei Übersendung einer Kopie des Unterrichtungsschreibens für den Personalrat an die Schwerbehindertenvertretung

Für eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin genügt es regelmäßig nicht, der Schwerbehindertenvertretung lediglich das an den Personalrat bzw. Betriebsrat gerichtete Anhörungsschreiben zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

1. Der Arbeitgeber hört die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß an, wenn er sie ausreichend unterrichtet und ihr genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Unterrichtung muss die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt, den er zum Anlass für die Kündigung nehmen will, so umfassend beschreiben, dass sich die Schwerbehindertenvertretung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe machen und beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, Bedenken zu erheben.