OVG Hamburg - Urteil vom 12.04.2023
4 Bf 139/22
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB VIII § 89e Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5905/19

Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung eines Jugendlichen im Vollzeitpflegefall; Kostenerstattungsanspruch zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem zuvor örtlich zuständigen Träger bei örtlicher Identität des Pflegestellenorts und Einrichtungsorts

OVG Hamburg, Urteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 4 Bf 139/22

DRsp Nr. 2023/6511

Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung eines Jugendlichen im Vollzeitpflegefall; Kostenerstattungsanspruch zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem zuvor örtlich zuständigen Träger bei örtlicher Identität des Pflegestellenorts und Einrichtungsorts

In einer Konstellation, in der sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII richtet und sowohl der Pflegestellenort nach dieser Vorschrift als auch der Einrichtungsort nach § 89e SGB VIII örtlich identisch sind, ist auf den Kostenerstattungsanspruch zwischen diesem örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem zuvor örtlich zuständigen Träger die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII analog anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB VIII § 89e Abs. 1;

Tatbestand