OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2003
16 B 2078/03
Normen:
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 360
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 22 L 2890/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2003 (16 B 2078/03) - DRsp Nr. 2008/1193

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 16 B 2078/03

DRsp Nr. 2008/1193

»Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BSHG sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i.S.v. § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

Der Antragsgegner ist vorläufig verpflichtet, den Antragstellern die Kosten für die stationäre Pflege zu gewähren, soweit sie diese nicht aus ihren Einkünften (Renten, Zahlungen der Pflegekasse) aufbringen können.

Den unstreitig pflegebedürftigen und auf die Heimpflege im tatsächlich in Anspruch genommenen Umfang angewiesenen Antragstellern kann nicht entgegengehalten werden, dass sie über Vermögen verfügen, das mit rund 7.000 Euro den Schonbetrag von zusammengenommen 2.915 Euro (vgl. § 88 Abs.2 Nr. 8 BSHG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 der dazu erlassenen Verordnung) nicht unerheblich übersteigt. Wenngleich der über dem Schonvermögen nach § Abs. Nr. liegende Betrag nach keiner anderen Bestimmung des § Abs. vom vorrangigen Einsatz ausgenommen wird, würde ein solcher Einsatz für die Antragsteller jedenfalls eine Härte i.S.v. § Abs. Satz 2 i.V.m. Satz 1 bedeuten.