OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2022
12 B 1713/21
Normen:
SGB VII § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DGUV Vorschrift 1 § 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 413/21

Erstellung von schülerbezogenen Gefährdungsbeurteilungen an einer Grundschule; Bestehen von Gesundheitsgefahren durch eine kalte Raumluft im Unterrichtsraum zur Eindämmung des Infektionsrisikos (hier: Covid)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 12 B 1713/21

DRsp Nr. 2022/3309

Erstellung von schülerbezogenen Gefährdungsbeurteilungen an einer Grundschule; Bestehen von Gesundheitsgefahren durch eine kalte Raumluft im Unterrichtsraum zur Eindämmung des Infektionsrisikos (hier: Covid)

Die Unfallverhütungsvorschriften der §§ 1 bis 3 DGUV Vorschrift 1, insbesondere auch § 3 DGUV Vorschrift 1, nach der eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist, zielen nicht auf Individualinteressen der Versicherten, sondern dienen öffentlichen Interessen und kommen lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes auch dem Individualinteresse zugute. Sie vermitteln deshalb regelmäßig keinen subjektiven öffentlichen Anspruch des Versicherten gegenüber dem Unternehmer.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DGUV Vorschrift 1 § 3;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.