BAG - Urteil vom 25.01.2023
4 AZR 180/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 533; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3 Alt. 2; BGB § 670; EStG § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TVG _ 4 G_nstigkeitsprinzip Nr. 29
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1101/21
ArbG Neuruppin, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 168/21

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 171/22 v. 25.01.2023

BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 180/22

DRsp Nr. 2023/5206

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 171/22 v. 25.01.2023

I. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2022 - 13 Sa 1101/21 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 30. Juni 2021 - 5 Ca 168/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 533; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3 Alt. 2; BGB § 670; EStG § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Verpflegungszuschusses.

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), ist seit 2018 bei der Beklagten in deren Werk G als Fahrer eines Tanksammelwagens, mit dem er Rohmilch von den Erzeugern abholt (sog. Milchsammelwagenfahrer), beschäftigt. Im Arbeitsvertrag trafen die Parteien unter dem 1. August 2018 ua. folgende Vereinbarungen:

"4.

Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 9,36 €.