I. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2022 - 13 Sa 1101/21 - teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 30. Juni 2021 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Verpflegungszuschusses.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (
"4.
Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 9,36 €.
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