BAG - Urteil vom 23.11.2017
6 AZR 684/16
Normen:
GRC Art. 16; RL 2001/23/EG Art. 3; AVR des deutschen Caritasverbandes; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 319 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 632/15
ArbG Dresden, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 925/15

Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 739/15 und 6 AZR 684/16 v. 23.11.2017

BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 684/16

DRsp Nr. 2018/1393

Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 739/15 und 6 AZR 684/16 v. 23.11.2017

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. März 2016 - 6 Sa 632/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GRC Art. 16; RL 2001/23/EG Art. 3; AVR des deutschen Caritasverbandes; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 319 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob einzelvertraglich in Bezug genommene Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber statisch oder dynamisch fortgelten.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., seit 2004 im Rettungsdienst beschäftigt. In der Präambel des Arbeitsvertrags vom 31. März 2004 heißt es auszugsweise:

"Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die o.g. Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen.

Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter ... bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

...

§ 2