LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2022
2 Sa 20/21
Normen:
ROM-I-VO Art. 3 Abs. 1; ROM-I-VO Art. 8 Abs.; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5434/20

Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 2 Sa 16/21 v. 10.08.2022

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 20/21

DRsp Nr. 2022/13754

Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 2 Sa 16/21 v. 10.08.2022

1. Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG beruht auf einer gesetzlichen Fiktion und ist vom Betriebsbegriff des BetrVG entkoppelt. Es kommt auf eine tatsächliche betriebliche Einheit in Organisation und Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks nicht an. Diese Fiktion hilft auch über die sonst geforderte Betriebsbelegenheit im Inland hinweg.2. Ein Luftverkehrsbetrieb iSd. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf daher auch keiner akzessorischen Anbindung an einen im deutschen Inland belegenen Bodenbetrieb. Die Leitungsmacht kann auch vom Ausland ausgeübt werden. In diesem Fall unterfallen aber nur die Mitarbeiter des Luftverkehrsbetriebs dem deutschen Kündigungsschutzrecht, deren Arbeitsverhältnisse auch dem deutschen Recht unterliegen. Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2015 - 26 Sa 1513/14 - Abweichung von LAG Baden-Württemberg 17. September 2021 - 7 Sa 32/21

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.05.2021 (22 Ca 5434/20) teilweise abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 14.07.2020 aufgelöst wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV.