LAG Hamburg - Urteil vom 19.12.2017
4 Sa 56/17
Normen:
AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 300/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 4 Sa 38/17 v. 19.12.2017

LAG Hamburg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 56/17

DRsp Nr. 2020/11008

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 4 Sa 38/17 v. 19.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. März 2017 - 11 Ca 300/16 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von € 1.452,59 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 78,08 brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.189,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015 und zum 01. Juli 2016 und zum 01. Juli 2017.

Der Kläger war bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. April 2014 bezieht er von der Beklagten Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden.