LAG Köln - Urteil vom 20.04.2023
6 Sa 867/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 611a; BetrVG § 76; BetrVG § 95 Abs. 3; Sozialplanregelung Clearing Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2456/22

Parallelentscheidung zu LAG Köln 6 Sa 740/20 v. 20.04.2023

LAG Köln, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 867/22

DRsp Nr. 2023/6588

Parallelentscheidung zu LAG Köln 6 Sa 740/20 v. 20.04.2023

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die klagende Partei zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 611a; BetrVG § 76; BetrVG § 95 Abs. 3; Sozialplanregelung Clearing Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine pauschale Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitsortes.

Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft, die Drehkreuze (sog. HUBs) in F und M unterhält. Bisher betrieb sie darüber hinaus acht sogenannte dezentrale Stationen in B , Br , H , Ha , D , K , N und S .

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie auch mehrerer Dutzend paralleler Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln, ist ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis an einer der dezentralen Stationen, das schon so lange besteht, dass nach dem anwendbaren Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal (MTV Boden) eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.