Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 01.10.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) sowie Weiterbeschäftigung und über die Zahlung eines Nachteilsausgleiches.
Der am 06.04.1980 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 05.03.2001 bei der Beklagten zu 1) als Verfahrensmechaniker beschäftigt. Er wurde ausweislich des Arbeitsvertrages vom 02.03.2001 (Bl. 287 ff. d. A.) "in der Filiale" ........eingestellt. Eine örtliche Versetzungsklausel wurde arbeitsvertraglich nicht vereinbart.
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