Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (hier: NPD); Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens für die Durchführung des Verbotsverfahrens; Vereinbarkeit der Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit; Bestreben der Partei bzgl. Ausgehens der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Notwendigkeit des Überschreitens der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei; Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus hinsichtlich Anordnung des Parteiverbots; Antrag des Bundesrates auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD; Missachtung der Menschenwürde durch das politische Konzept
BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 2 BvB 1/13
DRsp Nr. 2017/1708
Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (hier: NPD); Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens für die Durchführung des Verbotsverfahrens; Vereinbarkeit der Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit; Bestreben der Partei bzgl. "Ausgehens" der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Notwendigkeit des Überschreitens der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei; Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus hinsichtlich Anordnung des Parteiverbots; Antrag des Bundesrates auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD; Missachtung der Menschenwürde durch das politische Konzept
1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.
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