9/10.1 PSV als Prüfer und Allianz LV AG als Zahlstelle der Betriebsrenten des PSV

Autor: Metz

Der PSV hat nach § 7 Abs. 1 BetrAVG für die Rentner, d.h. die Empfänger laufender Versorgungsleistungen und nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für Anwärter mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, bei Eintritt des Versorgungsfalls einzustehen. Die Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsbegünstigten sind mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den PSV übergegangen. Für die Prüfung und die Anmeldung zur Insolvenztabelle bezieht sich der PSV üblicherweise auf das Gutachten des versicherungsmathematischen Gutachters zum letzten Bilanzstichtag vor der Insolvenz.

Allgemein läuft die Abwicklung reibungslos, da der Insolvenzverwalter gem. § 11 Abs. 3 BetrAVG verpflichtet ist, dem PSV die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuzeigen und dabei Namen und Anschrift der Versorgungsempfänger sowie die Höhe ihrer Versorgung unverzüglich mitzuteilen.

Ferner hat der Insolvenzverwalter die Namen und Anschriften der Personen zu benennen, die bei der Öffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich unverfallbare Anwartschaften haben.

Der Anspruch entsteht gem. § 7 Abs. 1a BetrAVG mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Sicherungsfall folgt.