BAG - Urteil vom 29.10.1997
5 AZR 508/96
Normen:
BGB § 611 (Persönlichkeitsrecht); EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht
AuA 1998, 216
BAGE 87, 31
BB 1998, 431
CR 1998, 219
DB 1998, 371
DRsp VI(604)207a-c
JZ 1998, 790
MDR 1998, 421
NJW 1998, 1331
NZA 1998, 307
ZUM-RD 1998, 414
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3660/95
LAG Köln, vom 24.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 242/96

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von Telefongesprächen

BAG, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 508/96

DRsp Nr. 1998/1938

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von Telefongesprächen

»1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. 2. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört. 3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zur tun.«

Normenkette:

BGB § 611 (Persönlichkeitsrecht); EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts.

Die Klägerin war am Schauspielhaus der beklagten Stadt als Souffleuse beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 11. Februar 1992 war für die Zeit bis zum Ende der Spielzeit 1991/92 abgeschlossen. Er lautet auszugsweise:

"5. Die Monatsgage in der Zeit vom 05.02.1992 bis 31.03.1992 beträgt 3.500,00 DM (dreitausendfünfhundert Deutsche Mark).

9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."