Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts.
Die Klägerin war am Schauspielhaus der beklagten Stadt als Souffleuse beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 11. Februar 1992 war für die Zeit bis zum Ende der Spielzeit 1991/92 abgeschlossen. Er lautet auszugsweise:
"5. Die Monatsgage in der Zeit vom 05.02.1992 bis 31.03.1992 beträgt 3.500,00 DM (dreitausendfünfhundert Deutsche Mark).
9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."
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