BAG - Urteil vom 18.02.1999
8 AZR 735/97
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 823 Abs. 1, §§ 830, 847, 1004 ; GG Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ; ZPO § 554 Abs. 3 Ziff. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht
AP Nr. 31 zu § 611 BGB Persönlichkeitsschutz
AP Nr. 31 zu § 611 BGB Persönlichkeitsschutz
AfP 1999, 290
AuA 1999, 570
BAGE 91, 49
BB 1999, 1119
BB 1999, 478
DB 1999, 1506
NJW 1999, 1988
NVwZ 1999, 919
NZA 1999, 645
ZUM-RD 1999, 239
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 03.9.1997 - 14 Sa 433/97 - ArbG Dortmund - 21.1.1997 - 2 Ca. 6652/95,

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse

BAG, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 735/97

DRsp Nr. 1999/6336

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse

»1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vermag keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. 2. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 823 Abs. 1, §§ 830, 847, 1004 ; GG Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ; ZPO § 554 Abs. 3 Ziff. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen.

Die Klägerin trat zum 1. April 1995 als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Laut Impressum des Anzeigenblattes "W. S." ist die Beklagte zu 1) für den Vertrieb und das Rechenzentrum dieser Wochenzeitung verantwortlich. Die Beklagte zu 3) wird im Impressum dieses Wochenblattes unter der Bezeichnung "Redaktion" angegeben. Der Beklagte zu 4) ist der verantwortliche Chefredakteur der Wochenzeitung.