Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen.
Die Klägerin trat zum 1. April 1995 als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Laut Impressum des Anzeigenblattes "W. S." ist die Beklagte zu 1) für den Vertrieb und das Rechenzentrum dieser Wochenzeitung verantwortlich. Die Beklagte zu 3) wird im Impressum dieses Wochenblattes unter der Bezeichnung "Redaktion" angegeben. Der Beklagte zu 4) ist der verantwortliche Chefredakteur der Wochenzeitung.
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