LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2018
6 Sa 154/18
Normen:
ArbGG § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3685/17

Pflicht des Arbeitgebers zur arbeitsrechtlichen Grundverfügung und DurchführungswegSchadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei nicht erfolgtem Durchführungsweg

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 154/18

DRsp Nr. 2020/1827

Pflicht des Arbeitgebers zur arbeitsrechtlichen Grundverfügung und Durchführungsweg Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei nicht erfolgtem Durchführungsweg

Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch die Herabsetzung der Rentenfaktoren im laufenden Arbeitsverhältnis durch Übernahme der zur Erhaltung des ursprünglichen Rentenniveaus erforderlichen "Zusatzbeträge" auszugleichen; Dies gilt jedenfalls soweit Versorgungsversprechen nach dem 01. Juli 2002 betrofffen sind, auch für die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhenden Rentenleistungen (Umfassungszusage).

Tenor

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 30. November 2017 - 21 Ca 3685/17 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, zu Gunsten der klagenden Partei auf das Beitragskonto Nr. xxxxxxx-x beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. einen Zusatzbeitrag von 1.188,32 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertachtundachtzig und 32/100 Euro) für die Monate Januar 2017 bis April 2018 zu zahlen.