OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2017
1 U 198/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 206/14

Pflichten des Anlagevermittlers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 1 U 198/16

DRsp Nr. 2018/1633

Pflichten des Anlagevermittlers

Anders als ein Anlageberater muss ein Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüft haben. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekt vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob es ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen. Der Anlagevermittler genügt der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung, wenn er hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung entsprechende Wirtschaftsinformationen eingeholt und geprüft hat. Im Übrigen kann er darauf vertrauen, dass der Fondsprospekt durch Wirtschaftsprüfer geprüft worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.