OLG Stuttgart - Urteil vom 20.12.2018
11 U 6/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 14/17

Pflichten des Rechtsanwalts bei der Vertretung eines Mandanten im Verfahren über den Zugewinnausgleich

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 6/18

DRsp Nr. 2020/16425

Pflichten des Rechtsanwalts bei der Vertretung eines Mandanten im Verfahren über den Zugewinnausgleich

Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten im Verfahren über den Zugewinnausgleich vertritt, ist nur dann verpflichtet, den Mandanten über die Relevanz von Erbschaften zu belehren, wenn dieser ihn über einen Erbfall in Kenntnis gesetzt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2018, Az. 9 O 14/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2018, Az. 9 O 14/17, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.800 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 456.575,95 Euro.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Anwaltshaftung.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Verfahrensvertretung in einem Zugewinnverfahren in zwei Instanzen in Höhe von 456.575,95 Euro nebst Zinsen, die Beklagte vom Kläger in ihrer Widerklage Anwaltshonorar in Höhe von 15.094,44 Euro nebst Zinsen.