Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.06.2018 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Maklervertrag in Anspruch.
Der Kläger war als Postbote bei der D. tätig.
Er unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der C. Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer ... .
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