OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.12.2018
11 U 94/18
Normen:
VVG § 63; BGB § 280; BGB § 675;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 477
WM 2019, 355
r+s 2019, 359
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3730/16

Pflichten des Versicherungsmaklers hinsichtlich der Überprüfung der Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 94/18

DRsp Nr. 2019/2151

Pflichten des Versicherungsmaklers hinsichtlich der Überprüfung der Beantwortung der Gesundheitsfragen

Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.06.2018 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 63; BGB § 280; BGB § 675;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Maklervertrag in Anspruch.

Der Kläger war als Postbote bei der D. tätig.

Er unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der C. Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer ... .