EuGH - Urteil vom 05.07.2017
C-190/16
Normen:
Anhang I zur VO (EU) 1178/2011 FCL.065 Buchst. b); MRC;
Fundstellen:
AP VO Nr. 1178/2011 Nr. 1
DÖV 2017, 781
NZA 2017, 897
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BAG, vom 27.01.2016

PilotenlizenzAltersgrenzeLeer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines LuftverkehrsunternehmensKeine Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder PostAusbilder und/oder Prüfer an Bord eines LuftfahrzeugsBerufsfreiheit

EuGH, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen C-190/16

DRsp Nr. 2017/10877

Pilotenlizenz Altersgrenze Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens Keine Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder Post Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs Berufsfreiheit

1. Die Prüfung der ersten und der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 der Charta beeinträchtigen könnte. 2. FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 ist dahin auszulegen, dass er dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch - ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein -, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein.

Tenor: