9/10.4 Privater Insolvenzschutz durch Pfandrecht

Autor: Metz

Gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG unterliegt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG durch den PSV, da dieser für Betriebsrenten von Unternehmern nicht eintrittspflichtig ist. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aus arbeitsrechtlicher Sicht beherrschend ist. Eine beherrschende Stellung liegt im Regelfall vor, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Anteile besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % geht der BGH davon aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im arbeitsrechtlichen Sinne beherrschend ist.48)

Sollte der PSV seine Eintrittspflicht im denkbaren Fall der Insolvenz der GmbH ablehnen, so sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine private Verpfändung der betrieblichen Vermögenswerte wie Bankguthaben u.a. gem. §§ 1282 ff. BGB vornehmen, um seine Ansprüche aus der Pensionszusage gegenüber dem Insolvenzverwalter zu schützen.

Dazu muss in der Verpfändungsvereinbarung der Fall der Pfandreife mit der Fälligkeit der Leistungen hinreichend gem. §§ 1282, 1228 i.V.m. § 1273 Abs. 2, § 1228 Abs. 2 BGB beschrieben sein.