BSG - Beschluss vom 19.12.2022
B 9 V 12/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 V 23/22 B
LSG Bayern, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 1/22
SG Regensburg, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VG 5/21

Privatschriftlich eingelegte AnhörungsrügeQuerulatorisches Prozessverhalten

BSG, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen B 9 V 12/22 AR

DRsp Nr. 2023/1308

Privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge Querulatorisches Prozessverhalten

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. Oktober 2022 (B 9 V 23/22 B) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Durch Beschluss vom 14.10.2022 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.

Gegen diesen ihr am 18.11.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, das am 22.11.2022 beim BSG eingegangen ist. Darin legt sie "Widerspruch und Beschwerde" ein.

Der Senat legt das Schreiben der Klägerin als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 14.10.2022 aus, weil nur dieser Rechtsbehelf in Betracht kommt. Diese Anhörungsrüge ist aber unzulässig. Sie ist entgegen § 73 Abs 4 Satz 1 SGG nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet worden. Daher ist die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar 178a Abs 4 Satz 3 SGG).