BSG - Beschluss vom 09.12.2022
B 5 R 36/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 659/20
SG Köln, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1283/18

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 36/22 BH

DRsp Nr. 2023/1299

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I