BSG - Beschluss vom 12.12.2022
B 7 AS 173/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 815/19
SG Berlin, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 124 AS 16365/17

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 173/22 BH

DRsp Nr. 2023/1301

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2022 - L 34 AS 815/19 - werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Kläger selbst hat am 5.10.2022 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG eingelegt.

Die vom Kläger selbst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften 73 Abs 4 SGG) und sind deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 Satz 2, 3 SGG).