VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.04.2023
4 S 421/23
Normen:
LPVG § 76 Abs. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3625/22

Vorläufiger Rechtsschutz eines Probebeamten gegen seine Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst wegen fehlender fachlicher und charakterlicher Eignung als Entlassungsgrund; Beteiligung des Personalrats

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 4 S 421/23

DRsp Nr. 2023/6286

Vorläufiger Rechtsschutz eines Probebeamten gegen seine Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst wegen fehlender fachlicher und charakterlicher Eignung als Entlassungsgrund; Beteiligung des Personalrats

1. Die Unterrichtung des Personalrats von einer beabsichtigten Maßnahme (§ 76 Abs. 1 LPVG) muss konkret genug sein und Art und Umfang der Maßnahme erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -, Juris Rn. 10). Die Begründung der beabsichtigten Maßnahme muss bei der Unterrichtung aber noch nicht detailliert angegeben werden.2. Ein früheres, nicht Anlass zu Beanstandungen gebendes Verhalten eines Probebeamten kann im weiteren Verlauf der Probezeit gezeigtes problematisches Verhalten regelmäßig nicht kompensieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Februar 2023 - 3 K 3625/22 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums XXX vom 31. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.501,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LPVG § 76 Abs. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.