BAG - Urteil vom 12.03.2008
10 AZR 152/07
Normen:
BGB § 305 § 305c § 307 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 305 BGB
ArbRB 2008, 231
AuA 2008, 690
AuA 2009, 119
BB 2008, 1627
DB 2008, 1272
JR 2009, 87
NZA 2008, 699
ZIP 2008, 1651
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1011/06
ArbG Köln, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2180/06

Provision/Umsatzbeteiligung; Ausschlussfristen; AGB-Kontrolle

BAG, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 152/07

DRsp Nr. 2008/11414

Provision/Umsatzbeteiligung; Ausschlussfristen; AGB-Kontrolle

Orientierungssätze: Hält die erste Stufe einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung, wonach mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehende Ansprüche binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand, beeinträchtigt die Unwirksamkeit der zweiten Stufe, die eine zu kurze Frist für die gerichtliche Geltendmachung vorsieht, die Wirksamkeit der ersten Stufe nicht, wenn die Klausel teilbar ist und auch ohne die unwirksame Regelung weiterhin verständlich und sinnvoll bleibt.

Normenkette:

BGB § 305 § 305c § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Prämienansprüche des Klägers aus dem Jahr 2004 verfallen sind.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. September 2002 bis zum 30. April 2006 als Geschäftsleiter zu einem monatlichen Gehalt iHv. 4.600,00 Euro brutto beschäftigt. Der Formular-Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2002 enthielt ua. folgende Regelung:

"17. Verfallklausel