LAG Köln - Beschluss vom 20.03.2023
4 Ta 179/22
Normen:
ZPO § 114 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 33/22

Prozesskostenhilfe für das einstweilige RechtschutzverfahrenKeine Prozesskostenhilfebewilligung bei Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 179/22

DRsp Nr. 2023/4412

Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtschutzverfahren Keine Prozesskostenhilfebewilligung bei Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Wenn bis zum Abschluss des Verfahrens keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden

Beantragt der Antragsteller für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe, muss er auch in diesem Verfahren die Eilbedürftigkeit seines Rechtsbegehrens vortragen.

Tenor

1)

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2022 - 4 Ga 33/22 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 ff.;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe für seinen Antrag vom 13.12.2022, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.434,20 Euro für den Monat November 2022 begehrte.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.12.2022 - zugestellt am selben Tag - den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen.