LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.12.2017
6 Ta 187/17
Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 525/17

Prozesskostenhilfe und VergleichsmehrwertErstreckung der Prozesskostenhilfe auf erforderliche Übersetzungskosten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 6 Ta 187/17

DRsp Nr. 2019/11948

Prozesskostenhilfe und Vergleichsmehrwert Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf erforderliche Übersetzungskosten

1. Im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren kann nicht von vornherein entschieden werden, die Prozesskostenhilfe auch auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Diese Entscheidung ist erst möglich, wenn ersichtlich ist, ob in einem noch abzuschließenden Vergleich auch andere Streitgegenstände miterledigt werden. 2. Die Prozesskostenhilfe kann sich auch auf Übersetzungskosten erstrecken. Dazu muss der Antragsteller konkrete Angaben über Grund, Umfang und insbesondere Höhe der Übersetzungskosten vortragen, damit sie als erforderliche Verfahrenskosten von der Prozesskostenhilfe umfasst werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 24.10.2017 - Aktenzeichen: 1 Ca 525/17 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung gemäß Beschluss vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit der Klage über Zahlungsansprüche und die Erteilung eines Zeugnisses sowie mit Klageerweiterung vom 19.08.2017 über weitere Zahlungsansprüche. Der Kläger ist tschechischer Staatsbürger, seine Anwältin ist in Deutschland ansässig.