BAG - Beschluß vom 15.02.2005
5 AZN 781/04 (A)
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 166
BAGE 113, 313
BAGE 165, 313
BB 2005, 1688
DB 2005, 840
MDR 2005, 718
NJW 2005, 1213
NZA 2005, 431
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 643/02
ArbG Eisenach, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 630/01

Prozesskostenhilfe zugunsten des Rechtsmittelgegners

BAG, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 5 AZN 781/04 (A)

DRsp Nr. 2005/3463

Prozesskostenhilfe zugunsten des Rechtsmittelgegners

»Dem Rechtsmittelgegner ist gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind.«

Orientierungssätze:Die Prozesskostenhilfe stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Wegen dieses Sozialhilfecharakters der Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten für die Rechtsdurchsetzung ergeben sich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Grenzen. Voraussetzung ist, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bedient, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 ;

Gründe: