LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.12.2017
2 Sa 136/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 55/16

Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die BerufungUnbegründeter Prozesskostenhilfeantrag bei Verwerfung der Berufung als unzulässig

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 136/16

DRsp Nr. 2018/5666

Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung Unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag bei Verwerfung der Berufung als unzulässig

1. Dem Rechtsmittelgegner ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (wie BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313 = AP Nr. 2 zu § 119 ZPO = NJW 2005, 1213). Nach § 119 Absatz 1 Satz 2 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug zwar nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel einlegt. Wegen der Finanzierung der Prozesskostenhilfe aus Steuermitteln ergeben sich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dennoch ungeschriebene Grenzen. Daraus ergibt sich, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse bedienen darf, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist (BAG 15. Februar 2005 aaO.).