BAG - Beschluß vom 01.11.2004
3 AZB 10/04
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 § 46 Abs. 2, (1953) § 61 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 91 495 281 Abs. 3 ; GVG § 17b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 165
BAGE 112, 293
BAGReport 2005, 156
BB 2005, 836
DB 2005, 840
MDR 2005, 598
NJW 2005, 1301
NZA 2005, 429
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 1/04
ArbG Hamburg, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 510/01

Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz; Verteilung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts und die Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs entstehenden Kosten

BAG, Beschluß vom 01.11.2004 - Aktenzeichen 3 AZB 10/04

DRsp Nr. 2005/3032

Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz; Verteilung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts und die Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs entstehenden Kosten

»Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. 2. Diese Bestimmung gilt nicht für Kosten, die dem Beklagen dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Die Erstattung dieser Kosten ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch die §§ 495, 91 ZPO geregelt. 3. Damit kann der obsiegende Beklagte Erstattung seiner ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten verlangen, wozu stets gem. § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gehören.