LAG Hamburg, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 1/04
ArbG Hamburg, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 510/01
Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz; Verteilung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts und die Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs entstehenden Kosten
BAG, Beschluß vom 01.11.2004 - Aktenzeichen 3 AZB 10/04
DRsp Nr. 2005/3032
Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz; Verteilung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts und die Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs entstehenden Kosten
»Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.«
Orientierungssätze:1. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.2. Diese Bestimmung gilt nicht für Kosten, die dem Beklagen dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Die Erstattung dieser Kosten ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch die §§ 495, 91ZPO geregelt.3. Damit kann der obsiegende Beklagte Erstattung seiner ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten verlangen, wozu stets gem. § 91 Abs. 2ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gehören.
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