9/11.4 Prüfung der Grenzen einer Ausgleichsklausel

Autor: Metz

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis werden Klagen gegen den früheren Arbeitgeber zumeist jahrelang nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben und häufig dann, wenn die Arbeitsverhältnisse nicht durch einen Zeitablauf oder eine rechtswirksame Kündigung beendet worden waren, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser wurde häufig anstelle einer Kündigung oder aber in dem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren als Vergleich geschlossen.

Diese Verträge haben i.d.R. folgenden Wortlaut:

"Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung abgegolten und erledigt gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt."

Ob tatsächlich der Arbeitgeber mit dem Einwand durchdringen kann, ergibt sich aus dem Wortlaut. Diesem muss zu entnehmen sein, dass der Arbeitnehmer eindeutig und zweifelsfrei erklärt hat, dass er auf seine Ansprüche verzichten will.14)

Zu prüfen hat das Arbeitsgericht, ob § 3 Abs. 1 BetrAVG diesem Verzicht entgegensteht. Im laufenden Arbeitsverhältnis kann ein Verzicht auf Anwartschaft rechtlich wirksam sein. Dafür spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht bei Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.