SG Frankfurt am Main, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 364/21
Prüfung der Rechmäßigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen
LSG Hessen, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen L 3 SB 178/23 B
DRsp Nr. 2024/8891
Prüfung der Rechmäßigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des jeweiligen Gerichts. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren. Veränderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse seit Antragstellung sind zu berücksichtigen.2. Das Beschwerdegericht darf auf die Beschwerde der Staatskasse die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufheben, auch wenn es an deren wirtschaftlichen Voraussetzungen gänzlich fehlt oder diese auf Grund unzureichender Mitwirkung des Beschwerdegegners nicht feststellbar sind. Wohl aber darf das Beschwerdegericht eine Einmalzahlung festsetzen oder bestimmen, dass die Partei der Staatskasse die von ihr verauslagten Prozesskosten zu erstatten hat.
Tenor
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