LAG Nürnberg, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 274/19
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4080/18
Prüfung der Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVOUnionsrechtliche Beurteilung des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten je nach der Rechtsgrundlage seiner Benennung
BAG, Vorlagebeschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 225/20 (A)
DRsp Nr. 2020/15273
Prüfung der Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVOUnionsrechtliche Beurteilung des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten je nach der Rechtsgrundlage seiner Benennung
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?Falls die erste Frage bejaht wird:2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?Falls die erste Frage bejaht wird:
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