LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.12.2019
1 Ta 106/19
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 733 a/19

Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 106/19

DRsp Nr. 2021/8719

Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Hat die klagende Partei die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Erlangung der Prozesskostenhilfe erkennbar sorgfältig, umfassend und vollständig ausgefüllt, sind an ihren späteren Vortrag, noch weitere finanzielle Belastungen zu haben, strenge Anforderungen zustellen. Denn es liegt nahe, dass die klagende Partei auf diese Weise eine an sich richtige Eigenbeteiligung an den Prozesskosten vermeiden will. Das Gericht kann dazu, auch unter Beachtung der Gesamtumstände, einen strengen Prüfungsmaßstab anlegen. Eine Zeugenvernehmung über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht zulässig (§ 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.09.2019 - 4 Ca 733 a/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung einer Rate, mit der sie sich an den Kosten des Prozesses im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beteiligen soll.

In der Hauptsache hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage geführt. Das Verfahren ist infolge Erledigungserklärung beendet.