BAG - Urteil vom 23.06.2009
2 AZR 474/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; BetrVG § 102;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47
ArbRB 2009, 356
AuR 2009, 434
BAGE 131, 155
MDR 2010, 92
NJW 2010, 398
NZA 2009, 1136
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1287/06
ArbG Duisburg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2195/06

Prüfungsumfang bei außerordentlicher unwirksamer Verdachtskündigung; Heranziehung der Kündigungsgründe für eine Tatkündigung; Zustimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 474/07

DRsp Nr. 2009/21817

Prüfungsumfang bei außerordentlicher unwirksamer Verdachtskündigung; Heranziehung der Kündigungsgründe für eine Tatkündigung; Zustimmung des Betriebsrats

1. Ist eine Verdachtskündigung als solche mangels Anhörung des Arbeitnehmers unwirksam, hat der Tatsachenrichter stets zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Verdachtsmomente geeignet sind, die Überzeugung von einer entsprechenden Tat zu gewinnen und damit die Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung zu rechtfertigen. 2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung angehört, schließt dies die Anerkennung einer nachgewiesenen Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund dann nicht aus, wenn dem Betriebsrat alle Tatsachen mitgeteilt worden sind, die - ggf. auch im Rahmen eines zulässigen Nachschiebens von Kündigungsgründen - nicht nur den Verdacht, sondern den Tatvorwurf selbst begründen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2007 - 13 Sa 1287/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; BetrVG § 102;

Tatbestand: