LAG Niedersachsen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 808/16
ArbG Lüneburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 52/16
Recht des Kündigungsberechtigten zur vorzeitigen Kündigung eines RechtsverhältnissesRecht des Auszubildenden zur vorzeitigen Kündigung seines AusbildungsverhältnissesWirksamkeit des Ausbildungsvertrages trotz Löschung aus dem Verzeichnis der BerufsausbildungsverhältnisseAusnahme vom Schlichtungsverfahren als unverzichtbare Prozessvoraussetzung
BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 50/17
DRsp Nr. 2018/4728
Recht des Kündigungsberechtigten zur vorzeitigen Kündigung eines RechtsverhältnissesRecht des Auszubildenden zur vorzeitigen Kündigung seines AusbildungsverhältnissesWirksamkeit des Ausbildungsvertrages trotz Löschung aus dem Verzeichnis der BerufsausbildungsverhältnisseAusnahme vom Schlichtungsverfahren als unverzichtbare Prozessvoraussetzung
§ 22 Abs. 2 Nr. 2BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen.Orientierungssätze:1. Grundsätzlich kann ein Rechtsverhältnis vom Kündigungsberechtigten mit einer längeren Kündigungsfrist als der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist gekündigt werden. Dieses Recht zur vorzeitigen Kündigung folgt daraus, dass allein der Kündigungsberechtigte bestimmt, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis enden soll.
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