BAG - Urteil vom 22.02.2018
6 AZR 50/17
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 2; BBiG § 25; BBiG § 35 Abs. 2; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
AP BBiG § 22 Nr. 2
ArbRB 2018, 199
AuR 2018, 308
BAGE 162, 68
EzA BBiG § 22 Nr. 2
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 2144
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 808/16
ArbG Lüneburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 52/16

Recht des Kündigungsberechtigten zur vorzeitigen Kündigung eines RechtsverhältnissesRecht des Auszubildenden zur vorzeitigen Kündigung seines AusbildungsverhältnissesWirksamkeit des Ausbildungsvertrages trotz Löschung aus dem Verzeichnis der BerufsausbildungsverhältnisseAusnahme vom Schlichtungsverfahren als unverzichtbare Prozessvoraussetzung

BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 50/17

DRsp Nr. 2018/4728

Recht des Kündigungsberechtigten zur vorzeitigen Kündigung eines Rechtsverhältnisses Recht des Auszubildenden zur vorzeitigen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages trotz Löschung aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Ausnahme vom Schlichtungsverfahren als unverzichtbare Prozessvoraussetzung

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen. Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich kann ein Rechtsverhältnis vom Kündigungsberechtigten mit einer längeren Kündigungsfrist als der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist gekündigt werden. Dieses Recht zur vorzeitigen Kündigung folgt daraus, dass allein der Kündigungsberechtigte bestimmt, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis enden soll.