VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.12.2019
4 S 1105/19
Normen:
AufenthGZustV BW § 44 Abs. 1 S. 2; BEEG § 16 Abs. 3; AzUVO § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 287
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6639/18

Recht einer Polizeibeamtin zur vorzeitigen Beendigung ihrer Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit; Ärztliches Beschäftigungsverbot aufgrund des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 4 S 1105/19

DRsp Nr. 2020/999

Recht einer Polizeibeamtin zur vorzeitigen Beendigung ihrer Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit; Ärztliches Beschäftigungsverbot aufgrund des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft

Eine Beamtin, der wegen einer Risikoschwangerschaft und der hiermit verbundenen Veränderungen ihres individuellen Gesundheitszustands durch ein ärztliches Attest wegen der konkreten Möglichkeit der Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes jede Tätigkeit vollumfänglich verboten wurde, befindet sich schwangerschaftsbedingt in einer Situation, die auf der Grundlage einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung als besonderer Härtefall anzuerkennen wäre. In einem solchen Fall stellt die Verneinung eines besonderen Härtefalls, weil weder eine schwere Erkrankung noch eine Behinderung vorliegt, eine Diskriminierung dar. Es ist nicht Zweck der Elternzeit, dem Dienstherrn Belastungen des Landeshaushalts zu ersparen, die er hinnehmen müsste, wenn eine erneut schwangere Beamtin die Elternzeit nicht in Anspruch genommen hätte.

Tenor

Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2019 - 16 K 6639/18 - wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.