LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2018
L 2 SO 688/17 KL
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 2-3;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen einer Einrichtung nach dem SGB XII durch die SchiedsstelleAnforderungen an einen allgemeinverbindlichen Angemessenheitsmaßstab

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 2 SO 688/17 KL

DRsp Nr. 2019/17291

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen einer Einrichtung nach dem SGB XII durch die Schiedsstelle Anforderungen an einen allgemeinverbindlichen Angemessenheitsmaßstab

Angesichts des Interesses der Allgemeinheit an wirtschaftlicher und sparsamer staatlicher Mittelverwendung ergibt sich für die Festsetzung der Höhe der Investitionskostenvergütung durch die Schiedsstelle ein allgemeinverbindlicher Angemessenheitsmaßstab, der auf den entsprechenden Marktpreis abzustellen hat und nicht an unternehmerische Entscheidungen des Einrichtungsbetreibers gebunden ist. Diese Notwendigkeit wird um so deutlicher, wenn Mieter und Vermieter wirtschaftlich eng verwoben sind und damit über deutlich weitere Möglichkeiten der Preisgestaltung verfügen, als dies bei Mietverhältnissen sonst der Fall zu sein pflegt.

Tenor

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle Baden-Württemberg vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage der Beklagten abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 89.016,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 2-3;

Tatbestand