Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
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