OVG Bremen - Urteil vom 08.03.2023
2 LC 172/22
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 595/20

Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung wegen eines Vermögens über den Freibetrag hinaus

OVG Bremen, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 2 LC 172/22

DRsp Nr. 2023/4884

Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung wegen eines Vermögens über den Freibetrag hinaus

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

1. 2.