BGH - Urteil vom 29.07.2021
III ZR 192/20
Normen:
BGB § 307; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; NetzDG § 4 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2021, 612
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1943/18
OLG Nürnberg, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3641/19

Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegter objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen III ZR 192/20

DRsp Nr. 2021/13073

Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegter objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards

1. Der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards des sozialenNetzwerks Facebook ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil in den Geschäftsbedingungen kein verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen betroffenen Nutzer Stellung nehmen können.2. Ein soziales Netzwerk ist als privates Unternehmen nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 4. August 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 27. August 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 10. August 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: