BGH - Urteil vom 29.07.2021
III ZR 179/20
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2049
BGHZ 230, 347
CR 2022, 179
DB 2021, 2215
GRUR 2021, 1433
ITRB 2021, 229
JZ 2022, 251
MDR 2021, 1251
MMR 2021, 903
NJW 2021, 3179
WRP 2021, 1644
ZIP 2021, 2127
ZUM 2021, 953
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 7080/18
OLG Nürnberg, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4039/19

Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegter objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Beruhen der Anstößigkeit auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen III ZR 179/20

DRsp Nr. 2021/13333

Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegter objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Beruhen der Anstößigkeit auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung

a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).