OLG München - Endurteil vom 13.12.2017
15 U 886/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 627 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 66 Abs. 1; StBerG § 66 Abs. 2; StBVV § 4; StBVV § 8; StBVV § 11; StBVV § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 935
DStRE 2018, 1468
MDR 2018, 394
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9827/16

Rechtsfolgen der Kündigung eines Steuerberatervertrages durch den MandantenRechtsfolgen einer Vereinbarung über die Höhe des Vorschusses für Buchhaltungsarbeiten

OLG München, Endurteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 15 U 886/17

DRsp Nr. 2018/785

Rechtsfolgen der Kündigung eines Steuerberatervertrages durch den Mandanten Rechtsfolgen einer Vereinbarung über die Höhe des Vorschusses für Buchhaltungsarbeiten

1. Der Mandant eines Steuerberaters ist berechtigt, einen Steuerberatungsvertrag, der die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Jahressteuererklärungen sowie die Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, gem. § 627 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen mit der Folge, dass dem Steuerberater keine Erfüllungsansprüche mehr zustehen. 2. Eine Einigung über die Herabsetzung des Vorschusses für Buchhaltungsarbeiten kann dahin auszulegen sein, dass dies nicht nur für den Vorschuss, sondern für die endgültige Höhe der Gebühren Bindungswirkung entfalten soll. Insbesondere kann es sich im Einzelfall auch um eine Bindung des Steuerberaters hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens in der Wahl des Gebührenrahmens nach §§ 33 Abs. 1, 11 StBVV handeln.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. III.