OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.2017
3 U 186/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 293/15

Rechtsfolgen der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ein Unternehmen hinsichtlich der VerkehrssicherungspflichtAnforderungen an den Nachweis einer Verletzung der aus der Übertragung resultierenden Kontroll- und Überwachungspflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 3 U 186/16

DRsp Nr. 2018/15399

Rechtsfolgen der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ein Unternehmen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung der aus der Übertragung resultierenden Kontroll- und Überwachungspflicht

1. Mit der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ein Unternehmen verkürzt sich die Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht.2. Auf die Kausalität einer Verletzung dieser Pflicht kann - anders als bei der Verletzung der primären Räum- und Streupflicht - auch bei einem Sturz innerhalb der zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 1 O 293/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis 110.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 12.10.2017 (Bl. 438 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 305 ff. d.A.) verwiesen.

1. 2. 3. 4. 5.