LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2018
21 Sa 298/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 187
EzA-SD 2019, 3
LAGE TzBfG § 14 Nr. 124
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 9541/17

Rechtsfolgen des Abschlusses eines befristeten Folgearbeitsvertrages während Rechtshängigkeit einer Befristungskontrollklage hinsichtlich eines vorausgegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 298/18

DRsp Nr. 2019/1582

Rechtsfolgen des Abschlusses eines befristeten Folgearbeitsvertrages während Rechtshängigkeit einer Befristungskontrollklage hinsichtlich eines vorausgegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses

1. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages als Vertretungslehrkraft im Schulbereich 2. Hat eine beim Land Berlin beschäftigte Vertretungslehrkraft gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages Befristungskontrollklage erhoben und wird nach der Zustellung der Klage ein befristeter Folgearbeitsvertrag abgeschlossen, steht der Folgevertrag unter dem Vorbehalt, dass zwischen der Lehrkraft und dem Land nicht schon aufgrund des früher abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung des Vorbehalts bedarf es nicht. 3. Dies gilt auch, wenn der Folgevertrag nicht von der zuständigen Senatsverwaltung sondern unmittelbar von der Leitung der Schule, an der die Vertretungslehrkraft eingesetzt werden soll, im Rahmen des der Schule für die kurzfristige Einstellung von Vertretungslehrkräften zur Verfügung gestellten Personalkostenbudgets abgeschlossen worden ist (sog. PKB-Vertrag). Auf die fehlende Kenntnis der Schulleitung von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage kann sich das Land in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 uns 2 BGB nicht berufen.