KG - Beschluss vom 17.12.2020
5 W 1038/20
Normen:
BGB § 242; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 113/18
LG Berlin, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 113/18

Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

KG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 5 W 1038/20

DRsp Nr. 2021/1959

Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn zuvor der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels dem Schuldner nach festgestelltem Verstoß (vergeblich) angeboten hat, dass dieser einen deutlich niedrigeren Betrag, als im Ordnungsmittelverfahren zu erwarten wäre, an den Gläubiger zahlt und dieser dafür im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren verzichtet.

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2020 - 102 O 113/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.333,33 €.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 890;

Gründe:

I.